Abberufung

Abberufung
I. A. von Vorstandsmitgliedern oder des Vorstandsvorsitzenden einer AG:Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied oder der Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit durch den  Aufsichtsrat. A. ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich, v.a. bei grober Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder nicht offenbar unsachlichem Vertrauensentzug (Verweigerung der  Entlastung, § 84 III AktG).
II. A. von Aufsichtsratsmitgliedern einer AG:Widerruf der Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied durch Mehrheitsbeschluss (mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen) der Hauptversammlung (§ 103 AktG). Die Satzung kann andere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. Liegt in der Person ein wichtiger Grund vor, kann A. auf Antrag des Aufsichtsrats durch ein Gericht erfolgen; für Antragstellung ist einfache Mehrheit erforderlich oder im Fall eines aufgrund der Satzung entsandten Aufsichtsratsmitglieds durch Aktionäre, deren Anteile den zehnten Teil des Grundkapitals oder den Nennbetrag von 1 Mio. Euro erreichen, möglich.
III. A. von Geschäftsführern einer GmbH:Widerruf der Bestellung ist jederzeit zulässig; im Gesellschaftsvertrag kann die A. vom Vorliegen eines wichtigen Grundes abhängig gemacht werden (§ 38 GmbHG).
IV. A. von Gesellschaftern einer OHG:Die Befugnis zur Geschäftsführung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Antrag der übrigen Gesellschafter durch das Gericht entzogen werden (§ 117 HGB).
- Anders: Entziehung der Befugnis zur  Vertretung. Als wichtiger Grund gilt v.a. grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
- 1. Der Antrag muss in Form einer  Klage oder eines Antrags auf Erlass einer  einstweiligen Verfügung von allen übrigen Gesellschaftern gestellt werden. Soll nach dem Gesellschaftsvertrag ein Mehrheitsbeschluss entscheiden, kann der sich gleichwohl weigernde Gesellschafter auf Mitwirkung verklagt werden.
- 2. Das Urteil stellt mit Eintritt der Rechtskraft den betroffenen Gesellschafter einem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter gleich. Seine Vertretungsmacht wird durch das Urteil nicht berührt.
V. A. eines Liquidators:Erfolgt nach  Auflösung der Gesellschaft durch einstimmigen Beschluss der Gesellschafter, evtl. unter Mitwirkung des Privatgläubigers, Insolvenzverwalters oder Erben. Bei wichtigem Grund kann die A. auf Antrag nur eines der oben Genannten durch das Amtsgericht des Sitzes der Abwicklungsgesellschaft im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfolgen (§ 147 HGB).

Lexikon der Economics. 2013.

Игры ⚽ Нужна курсовая?

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Abberufung — bezeichnet die vorzeitige Rückberufung von Amt oder Auftrag, so den Rückruf von diplomatischer Mission, von einem politischen Amt oder von einem gesellschaftlichen Amt. Inhaltsverzeichnis 1 Diplomatie 2 Politik 2.1 Situation in der Schweiz …   Deutsch Wikipedia

  • Abberufung — (Avocatio), 1) die Aufforderung eines Auftraggebers an seinen Bevollmächtigten, den Ort seiner Wirksamkeit zu verlassen u. in sein Land zurückzukehren. Die A. geschieht bes. an Gesandte (s.d.). Auch 2) die Zurückrufung der Unterthanen eines… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Abberufung — Abberufung, die Zurückberufung eines Bevollmächtigten von seiten seines Auftraggebers. Eine solche, an einen Gesandten gerichtet, beendigt die Gesandtschaft an und für sich noch nicht, sondern es muß zuvor der Regierung, bei welcher der Gesandte… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Abberufung — Abberufung,die:1.〈dasEntfernenvoneinemPosten〉Zurückberufung·Rückberufung·Abruf;auch⇨Absetzung(1),⇨Entlassung(2)–2.⇨Tod(1) …   Das Wörterbuch der Synonyme

  • Abberufung — Vertragsaufhebung; Enthebung; Demission; Kündigung; Austritt; Absetzung; Vertragsauflösung; Ablösung; Entlassung * * * Ạb|be|ru|fung 〈f. 20〉 1. das Abberufen 2 …   Universal-Lexikon

  • Abberufung — Ạb|be|ru|fung …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Die Abberufung der Jungfrau von Barby — Bildersturm im 16. Jahrhundert Die Abberufung der Jungfrau von Barby ist eine Erzählung von Gertrud von le Fort, die 1940 bei Michael Beckstein in München erschien. Magdeburg am 5. Juni 1524: Jungfrau Mechthild von Barby aus dem Barbyschen Winkel …   Deutsch Wikipedia

  • Unternehmensbeirat — Ein Unternehmensbeirat ist ein Gremium, das Geschäftsleitung und/oder der Gesellschafter eines Unternehmens unterstützt. Beiräte in unterschiedlicher Ausprägung und Gestaltung sind sowohl bei Einzelunternehmen als auch bei Personengesellschaften… …   Deutsch Wikipedia

  • Gerhard Pendl — (* 10. Juli 1934 in Linz) ist ein österreichischer Mediziner und emeritierter Universitätsprofessor. Pendl ist Verfasser von ca. 300 wissenschaftlichen Publikationen. Inhaltsverzeichnis 1 Medizinische Laufbahn 2 Politische Aktivität 3 …   Deutsch Wikipedia

  • PKE Pensionskasse Energie — Genossenschaft Rechtsform Genossenschaft Gründung 1922 Sitz Zürich, Schweiz Leitung Ronald Schnurrenberger (Vorsitzender der Geschäftsleit …   Deutsch Wikipedia

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”