- Abberufung
- I. A. von Vorstandsmitgliedern oder des Vorstandsvorsitzenden einer AG:Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied oder der Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit durch den ⇡ Aufsichtsrat. A. ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich, v.a. bei grober Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder nicht offenbar unsachlichem Vertrauensentzug (Verweigerung der ⇡ Entlastung, § 84 III AktG).II. A. von Aufsichtsratsmitgliedern einer AG:Widerruf der Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied durch Mehrheitsbeschluss (mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen) der Hauptversammlung (§ 103 AktG). Die Satzung kann andere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. Liegt in der Person ein wichtiger Grund vor, kann A. auf Antrag des Aufsichtsrats durch ein Gericht erfolgen; für Antragstellung ist einfache Mehrheit erforderlich oder im Fall eines aufgrund der Satzung entsandten Aufsichtsratsmitglieds durch Aktionäre, deren Anteile den zehnten Teil des Grundkapitals oder den Nennbetrag von 1 Mio. Euro erreichen, möglich.III. A. von Geschäftsführern einer GmbH:Widerruf der Bestellung ist jederzeit zulässig; im Gesellschaftsvertrag kann die A. vom Vorliegen eines wichtigen Grundes abhängig gemacht werden (§ 38 GmbHG).IV. A. von Gesellschaftern einer OHG:Die Befugnis zur Geschäftsführung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Antrag der übrigen Gesellschafter durch das Gericht entzogen werden (§ 117 HGB).- Anders: Entziehung der Befugnis zur ⇡ Vertretung. Als wichtiger Grund gilt v.a. grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.- 1. Der Antrag muss in Form einer ⇡ Klage oder eines Antrags auf Erlass einer ⇡ einstweiligen Verfügung von allen übrigen Gesellschaftern gestellt werden. Soll nach dem Gesellschaftsvertrag ein Mehrheitsbeschluss entscheiden, kann der sich gleichwohl weigernde Gesellschafter auf Mitwirkung verklagt werden.- 2. Das Urteil stellt mit Eintritt der Rechtskraft den betroffenen Gesellschafter einem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter gleich. Seine Vertretungsmacht wird durch das Urteil nicht berührt.V. A. eines Liquidators:Erfolgt nach ⇡ Auflösung der Gesellschaft durch einstimmigen Beschluss der Gesellschafter, evtl. unter Mitwirkung des Privatgläubigers, Insolvenzverwalters oder Erben. Bei wichtigem Grund kann die A. auf Antrag nur eines der oben Genannten durch das Amtsgericht des Sitzes der Abwicklungsgesellschaft im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfolgen (§ 147 HGB).
Lexikon der Economics. 2013.